Satzung

Satzung der Modell-Eisenbahn-Freunde Gerlingen e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 'Modell-Eisenbahn Freunde Gerlingen e. V.', abgekürzt 'MEFG'. Er hat seinen Sitz in Gerlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Hobbys Modelleisenbahn. Der Vereinszweck wird durch Bau von Modelleisenbahnanlagen und Veranstaltung von Ausstellungen erreicht.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen ab 10 Jahren werden, wenn sie um die Aufnahme beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich die Unterschrift des Gesetzlichen Vertreters erforderlich. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet

  • a) durch Tod
  • b) durch freiwilligen Austritt.

Dieser ist vom Vorstand ein viertel Jahr zum Jahresende durch schriftliche Erklärung bekannt zu geben. Die Kündigungsfrist beträgt ein viertel Jahr zum Jahresende. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitragsverpflichtungen gemäß § 6, Absatz 2, nachzukommen.

c) Durch Ausschluss infolge Beitragsrückstandes. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sind und trotz zweifacher Mahnung ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Anhörungsverfahren ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Forderungen des Vereins auf eventuell noch ausstehende Beitragszahlung wird durch den Ausschluss nicht berührt.

d) Durch Ausschluss aus anderen Gründen. Ein solcher Ausschluss ist bei vereinsschädigender oder anderer unehrenhafter Tätigkeit eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung möglich. Vor einem solchen Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen zu eröffnen, was gegen ihn vorliegt. Es ist ihm die Möglichkeit zu geben, schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Von einem solchen Ausschluss werden die Forderungen des Vereins auf eventuell noch ausstehende Mitgliedsbeiträge nicht berührt.

2. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft in keinem Falle zurückerstattet. Der Mitgliedsausweis verliert mit der Beendigung der Mitgliedschaft seine Gültigkeit und ist zurückzugeben.

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4, Absatz 1a, 1b oder 1d erfüllt sind.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich von der Mitgliederversammlung so festgelegt, dass die im kommenden Geschäftsjahr dem Verein entstehenden Verpflichtungen voraussichtlich erfüllt werden können.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres an die Vereinskasse zu bezahlen. Es ist stets der ganze Jahresbetrag- auch bei späterem Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres- binnen drei Monate zu zahlen. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Zahlen die Hälfte des Jahresbeitrag.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • a) Der Vorstand
  • b) Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  • 2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  • 3. Der Schriftführer ist für die Protokollierung und Beurkundung von Vorstands- und Mitgliederversammlungs-beschlüssen, sowie für den laufenden Schriftverkehr zuständig.
  • 4. Der Kassierer nimmt die finanziellen Angelegenheiten war. Er hat Eingang der Mitgliedsbeträge zu überwachen, Zahlungen zu leisten, Buch zu führen und auf den 31. Dezember einen Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen. Er trägt diesen Abschluss der Mitgliederversammlung vor.
  • 5. Vorstandssitzungen sind bei Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von ihm verlangen. Vor einer Mitgliederhauptversammlung wird bei Bedarf eine Vorstandssitzung vom Vorsitzenden einzuberufen.
  • 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des vertretenden Vorsitzenden.
  • 7. Um Bankgeschäfte im Namen des Vereins erledigen zu können, erhalten die Vorstandsmitglieder Einzelverfügungen. Zusätzlich darf der Kassierer im Namen des Vereins Online Überweisungen vornehmen.

§ 10 Wahl und Amtszeit des Vorstands

  • 1. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied kann nur eine in § 9, Absatz 1, genannte Funktionen wahrnehmen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht untereinander verwandt und verschwägert sein.
  • 2. Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied des Vorstandes in gesondertem Wahlgang. Die Kandidaten müssen in der Mitgliederversammlung anwesend sein. Sie sind vor dem Wahlgang zu fragen, ob sie im Falle ihrer Wahl zur Übernahme des vorgesehenen Amtes bereit sind. Die Ablehnung eines Amtes nach erfolgter Wahl ist nicht möglich. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
  • 3. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt nach der öffentlichen Festlegung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlleiter in der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit endet mit Beginn der Wahlzeit für einen neuen Vorstand in der Mitgliederversammlung. Ist eine Vorstandswahl angefochten, so amtiert der gewählte Vorstand bis zur Entscheidung über die Anfechtung nur provisorisch. Bei Neuwahlen- aufgrund von Anfechtungen- müssen grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder neu gewählt werden.
  • 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, beruft der Restvorstand mit einstimmigem Beschluss ein Vereinsmitglied vorläufig in den Vorstand. In der auf dieses Ereignis folgenden Mitgliederversammlung ist die Ersatzwahl für die offene Vorstandsstelle vorzunehmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Jährlich- bis 31. März- findet die ordentliche Mitgliederhauptversammlung statt. Sie hat folgende Aufgaben.

  • a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • b) Entgegennahme der Abrechnung des vergangenen Geschäftsjahres (Kassierer)
  • c) Entlastung des Vorstands für das vergangenen Geschäftsjahres
  • d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für das neue Geschäftsjahr
  • e) Falls erforderlich, Neuwahlen oder Nachwahlen zum Vorstand
  • f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und andere wichtige Vereinsangelegenheiten
  • g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
  • h) Verleihung von EhrenmitgliedschaftenUnabhängig davon müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hierzu muss mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.

3. Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel der Erschienenen erforderlich.

4. In der Mitgliederversammlung ist jedes einzelne Vereinsmitglied stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung auf andere Vereinsmitglieder ist nicht möglich.

5. Wahlen finden in der Regel geheim statt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn zweidrittel der stimmberechtigten Anwesenden einer offenen Wahl zustimmen. Beschlüsse werden in der Regel durch offene Abstimmung gefasst. Eine geheime Abstimmung wird erforderlich, wenn zweidrittel der stimmberechtigten Anwesenden dies wünschen.

6. Für die Durchführung von Wahlen beruft die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter aus Ihrer Mitte. Der Wahlleiter leitet die Mitgliederversammlung während der ganzen Wahlzeit, d. h., vom Ende der Amtszeit des alten Vorstandes bis zur öffentlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Der Wahlleiter überwacht den satzungsgemäßen Verlauf der gesamten Wahlhandlung, zählt die Stimmen aus und ermittelt das endgültige Wahlergebnis, das vom Wahlleiter anschließend öffentlich festgestellt wird. Der Wahlausschuss kann zur Mithilfe bei diesen Arbeiten weitere Vereinsmitglieder heranziehen.

7. Die Mitgliederversammlung wird, von Wahlzeiten abgesehen, vom Vorsitzenden geleitet. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dort eingehen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung beruft jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die bei ihrer Berufung anwesend sein müssen.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren, von den jeweiligen Versammlungsleitern und den Protokollführern zu unterzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

§ 14 Mitarbeit im Verein

Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder im Vorstand, Wahlausschuss und für andere Zwecke des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder können den Ersatz der Ihnen nachweislich im Vereinsinteresse entstandenen Auslagen verlangen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11, Absatz 3, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsame Liquidatoren bestellen.

2. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Versammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 09. März 1990 beschlossen. Die Satzung wurde am 09.11.2023 geändert.