Der Verein führt den Namen 'Modell-Eisenbahn Freunde Gerlingen e. V.', abgekürzt 'MEFG'. Er hat seinen Sitz in Gerlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Hobbys Modelleisenbahn. Der Vereinszweck wird durch Bau von Modelleisenbahnanlagen und Veranstaltung von Ausstellungen erreicht.
Mitglieder des Vereins können alle Personen ab 10 Jahren werden, wenn sie um die Aufnahme beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich die Unterschrift des Gesetzlichen Vertreters erforderlich. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
1. Die Mitgliedschaft wird beendet
Dieser ist vom Vorstand ein viertel Jahr zum Jahresende durch schriftliche Erklärung bekannt zu geben. Die Kündigungsfrist beträgt ein viertel Jahr zum Jahresende. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitragsverpflichtungen gemäß § 6, Absatz 2, nachzukommen.
c) Durch Ausschluss infolge Beitragsrückstandes. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sind und trotz zweifacher Mahnung ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Anhörungsverfahren ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Forderungen des Vereins auf eventuell noch ausstehende Beitragszahlung wird durch den Ausschluss nicht berührt.
d) Durch Ausschluss aus anderen Gründen. Ein solcher Ausschluss ist bei vereinsschädigender oder anderer unehrenhafter Tätigkeit eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung möglich. Vor einem solchen Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen zu eröffnen, was gegen ihn vorliegt. Es ist ihm die Möglichkeit zu geben, schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Von einem solchen Ausschluss werden die Forderungen des Vereins auf eventuell noch ausstehende Mitgliedsbeiträge nicht berührt.
2. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft in keinem Falle zurückerstattet. Der Mitgliedsausweis verliert mit der Beendigung der Mitgliedschaft seine Gültigkeit und ist zurückzugeben.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4, Absatz 1a, 1b oder 1d erfüllt sind.
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich von der Mitgliederversammlung so festgelegt, dass die im kommenden Geschäftsjahr dem Verein entstehenden Verpflichtungen voraussichtlich erfüllt werden können.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres an die Vereinskasse zu bezahlen. Es ist stets der ganze Jahresbetrag- auch bei späterem Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres- binnen drei Monate zu zahlen. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Zahlen die Hälfte des Jahresbeitrag.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Organe des Vereins sind
1. Jährlich- bis 31. März- findet die ordentliche Mitgliederhauptversammlung statt. Sie hat folgende Aufgaben.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hierzu muss mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.
3. Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel der Erschienenen erforderlich.
4. In der Mitgliederversammlung ist jedes einzelne Vereinsmitglied stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung auf andere Vereinsmitglieder ist nicht möglich.
5. Wahlen finden in der Regel geheim statt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn zweidrittel der stimmberechtigten Anwesenden einer offenen Wahl zustimmen. Beschlüsse werden in der Regel durch offene Abstimmung gefasst. Eine geheime Abstimmung wird erforderlich, wenn zweidrittel der stimmberechtigten Anwesenden dies wünschen.
6. Für die Durchführung von Wahlen beruft die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter aus Ihrer Mitte. Der Wahlleiter leitet die Mitgliederversammlung während der ganzen Wahlzeit, d. h., vom Ende der Amtszeit des alten Vorstandes bis zur öffentlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Der Wahlleiter überwacht den satzungsgemäßen Verlauf der gesamten Wahlhandlung, zählt die Stimmen aus und ermittelt das endgültige Wahlergebnis, das vom Wahlleiter anschließend öffentlich festgestellt wird. Der Wahlausschuss kann zur Mithilfe bei diesen Arbeiten weitere Vereinsmitglieder heranziehen.
7. Die Mitgliederversammlung wird, von Wahlzeiten abgesehen, vom Vorsitzenden geleitet. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dort eingehen.
Die Mitgliederversammlung beruft jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die bei ihrer Berufung anwesend sein müssen.
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren, von den jeweiligen Versammlungsleitern und den Protokollführern zu unterzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder im Vorstand, Wahlausschuss und für andere Zwecke des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder können den Ersatz der Ihnen nachweislich im Vereinsinteresse entstandenen Auslagen verlangen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11, Absatz 3, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsame Liquidatoren bestellen.
2. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Versammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 09. März 1990 beschlossen. Die Satzung wurde am 09.11.2023 geändert.